Heiraten-Vergleichsrechner
Vergleicht zwei Einkommen als unverheiratet, verheiratet mit IV/IV, IV/IV mit Faktor und III/V – inklusive Beamten-/Beihilfe-Szenarien, Kirchensteuer, Kindern unter 25 und Versicherungsstatus.
Person A
Person B
Heiratsvorteil und passende Kombination
Der eigentliche Jahresvorteil entsteht durch die Zusammenveranlagung. Für den laufenden Lohnsteuerabzug ist IV/IV mit Faktor meist sauberer als III/V, weil Nachzahlungen typischerweise geringer ausfallen. Der Faktor liegt hier näherungsweise bei 0.980.
Welche Parameter wirklich nötig sind
Für den eigentlichen Heiratsvorteil sind vor allem die beiden Einkommen entscheidend. Der Jahresvorteil entsteht aus der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif. Bundesland und Kirchensteuer sind nur dann nötig, wenn Kirchensteuer anfällt oder der Pflege-Sonderfall Sachsen relevant wird. Beamtenstatus, PKV, Beihilfe und Kinder unter 25 beeinflussen dagegen das laufende Netto und werden deshalb für die Monatsvergleiche mitgeführt.
Häufige Fragen
Lohnt sich Heiraten steuerlich immer?
Ein steuerlicher Vorteil entsteht vor allem dann, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Die eigentliche Jahreswirkung kommt aus der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif – nicht bloß aus einer anderen Steuerklassenkombination.
Welche Steuerklassenkombination ist meist sinnvoll?
Bei ähnlichen Einkommen reicht IV/IV oft aus. Bei größeren Unterschieden ist IV/IV mit Faktor meist die sauberste laufende Lösung, weil der monatliche Lohnsteuerabzug näher an der gemeinsamen Jahressteuer liegt. III/V verschiebt vor allem die monatliche Liquidität.
Macht Beamtenstatus oder öffentlicher Dienst einen Unterschied?
Tariflicher öffentlicher Dienst läuft grundsätzlich wie ein normales Angestelltenverhältnis. Relevante Unterschiede entstehen vor allem bei Beamten über Beihilfe, PKV und fehlende Arbeitnehmerbeiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Brauche ich für die Berechnung Bundesland und Kirchensteuer?
Nur soweit diese Faktoren tatsächlich wirken. Das Bundesland spielt hier vor allem für Kirchensteuer und den Pflege-Sonderfall Sachsen eine Rolle. Kinder unter 25 werden berücksichtigt, weil sie die Pflegeversicherung beeinflussen können.